Der Pflegegrad ist eine Einstufung der Pflegekasse in Bezug auf die Pflegebedürftigkeit eines Menschen, also die benötigte Unterstützung bei der Grundpflege und sonstiger Pflege . Wie eine Teilkaskoversicherung, wie beispielsweise für Ihr Auto, deckt sie meist nur einen Teil der tatsächlichen Kosten ab.

Mit der Einführung des Pflegestärkungsgesetzes II ab dem 01.01.2017 wurden die Pflegengrade neu definiert. Es gibt fünf Pflegegrade, um den Pflegebedürftigen besser gerecht zu werden. Bezüglich des Anspruchs der Betreuungs- und Entlastungsleistung hat sich ab 2017 nichts geändert, da jede Person mit einem Pflegegrad Anspruch auf die Betreuungs- und Entlastungsleistungen hat.
Auf Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird mehr Rücksicht genommen. Wenn eine Person eine eingeschränkte Alltagskompetenz besitzt wird es zu einem Doppelsprung in den übernächsten Pflegegrad kommen. Personen ohne eingeschränkte Alltagskompetenz kommen in den nächst höheren Pflegegrad.

Beispiel:Eine Person mit Pflegestufe 1 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz –> bekommt Pflegegrad 2

Eine Person mit Pflegestufe 1 mit eingeschränkte Alltagskompetenz –> bekommt Pflegegrad 3